Jul 232017
 

Nach fast 2 Jahren Stille um die Fröhlichgründe hat der Immobilienprojektbetreiber jetzt doch wieder um Baugenehmigung für sein Schuhschachtelhäuser-Projekt angesucht. Am 20.6. 2017 fand deshalb wieder eine Bauverhandlung statt, bei der wesentliche Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorgebracht wurden:

Das vorgelegte Entwässerungskonzept ist völlig unzulänglich, nicht aktuell und schlampig ausgeführt. Es wurde weder an den veränderten Einreichplan angepasst und enthält daher kein neues Oberflächenentwässerungskonzept. Die durch das Bauwerk verursachten Veränderungen der Grundwasserverhältnisse wurden überhaupt nicht untersucht. Lt einer von besorgten Anrainern eingeholten Stellungnahme eines geologischen Experten wird durch massive unterirdische Eingriffe, vor allem Tiefgaragen und Keller, der Grundwasserabfluss erheblich verändert:

„Insbesondere werden die unterirdischen Einbauten den Grundwasserabfluss behindern und dazu führen, dass in den Außenbereichen ein verstärkter Grundwasserabfluss eintreten wird. Es kann daher erwartet werden, dass im Bereich von Geländeeinschnitten vermehrt Grundwasser austritt und sich ein erhöhter Porenwasserdruck auf- baut. Das kann unter bestimmten Voraussetzungen zur Folge haben, dass in diesen steileren Bereichen Rutschungen und Böschungsbrüche eintreten. In weiterer Folge kann es im Zuge von Starkniederschlägen zum Abtransport des abgerutschten Materials in Form von Murengängen kommen.

Aus fachlicher Sicht erscheint es daher geboten, die baubedingten Veränderungen der Grundwasser Abstromverhältnisse dahingehend zu untersuchen, wo es zu verstärkten Grundwasseraustritten und/oder zu erhöhten Porenwasserdrücken kommen wird. In diesen Geländeabschnitten ist die Böschungsbruchsicherheit gemäß Eurocode 7 nachzuweisen. Wo der Nachweis nicht gelingt, ist durch geeignete Maßnahmen, wie etwa Drainagierungen oder Stützbauten, die Sicherheit gegen Böschungsbruch bzw Rutschungen herzustellen.“

Die geplante Appartmentanlage widerspricht eindeutig den Bestimmungen des Ortsbildschutzes und der Bebauungsrichtlinien:

Anders als die frühere Bebauung (siehe vorge- legte Beilagen) und die Bauten in der unmittelbaren Umgebung hat die dem Bauansuchen zugrundeliegende Planung den Charme der Plattenbauten der früheren kommunistischen Staaten in Europa der 60iger und 70iger Jahre. Das Ortsbild von Bad Aussee (Sichtzone) wird damit eindeutig verschandelt. Insgesamt ergibt sich, dass das gegenständliche Bauvorhaben, soweit es in der Sichtzone des geschützten Ortsteils von Bad Aussee gelegen ist, wegen Widerspruchs mit dem Ortbildgesetz der Steiermark nicht genehmigungsfähig ist. Soweit der Bebauungsplan die geplante Bebauung zulässt, ist er daher gesetzwidrig und gem. Art 139 B-VG vom Verfassungsgerichtshof aufzuheben.

Und zum Schluss wird ausgeführt:

Insgesamt stelle ich die Anträge, der Bürgermeister der Stadtgemeinde Bad Aussee als Baubehörde erster Instanz möge dem Bauansuchen möge jedenfalls die Genehmigung versagen dies allenfalls nach Einholung ergänzender bzw neuer Gutachten wie in meiner Stellungnahme angeführt.
Dr. Elfgund Abel-Frischenschlager für Dr. Martin Abel

Wir fordern vom Bürgermeister, dass er diesen Einwendungen gerecht wird und den Schuhschachtelhäusern in Bad Aussee eine Absage erteilt.

Bertl Eisenriegler